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Archiv für Mai 12, 2008

Verträge nicht schnell, sondern gut überlegt eingehen!

Mai 12, 2008 Redaktion 2 Kommentare

Verträge aller Art solte man sich grundsätzlich und immer in Ruhe durchlesen. Bei unverständlichen Ausführungen am Besten mit dem Vertragspartner den Vertrag Punkt für Punkt durchgehen, wie die Auslegung zu verstehen ist. Sind Aspekte und Auslegungen unakzeptabel oder gefallen nicht, bleibt nur die Möglichkeit, den Vertrag nicht einzugehen, denn einmal unterschrieben hat man sich mit allen Punkten schriftlich und verbindlich einverstanden erklärt. Deshalb sollten Verträge grundsätzlich erst dann unterschrieben werden, wenn Beide Partner vollends zufrieden sind. Es bringt nichts, Verträge zu unterschreiben, die später zu Problemen führen können und es bringt später auch nichts, sich darauf zu berufen, die Punkte nicht gekannt zu haben.

Im Network Marketing wären beispielsweise Punkte wie die nachfolgenden sehr wichtig:

Kosten für Einstieg und Betrieb

Wer in ein Geschäft einsteigt, sollte sich bereits vorher im Klaren sein, welche genauen Kosten der Einstieg und die spätere Arbeit mit dem Geschäft zur Folge haben. Es ist schon wichtig, zu prüfen, ob ein als kostenlos bezeichneter Einstieg tatsächlich keine versteckten oder indirekte Kosten nach sich zieht. Man sollte schon auf genaue Formulierungen achten, denn wenn z. B. mit dem Einstieg automatisch ein Startpaket bestellt oder ein Produktabonnement abgeschlossen werden muss, ist eine Formulierung wie „keine Einstiegskosten“ definitiv falsch.

Ausschliesslichkeit

Unternehmen, die ihren Partnern verbieten, auch mit anderen Networks zu arbeiten. Als Networker sind wir ja selbständige Unternehmer und haben das Recht, mit einem oder mehreren Lieferanten zu arbeiten. Die unternehmerische Freiheit ist gesetzlich garantiert. Bei Handelsvertreterverträgen kann ist es jedoch üblich, direkte Konkurrenzangebote auszuschliessen. Im Network Marketing ist Ausschliesslichkeit nicht mehr zeitgemäss.

Ordentliche Kündigung

Sieht ein Vertrag ordentliche Kündigungen beider Seiten auch ohne Angabe von Gründen vor, verbirgt sich hier die Gefahr, dass man bei erreichen einer hohen Verdienststufe ohne Grund fristgemäss vom Unternehmen gekündigt werden kann, das sich dann einfach jede weitere Provisionszahlung spart. Ausserordentliche Kündigungen sind OK, die wären aus wichtigen Gründen wie z. B. Vertragsverstössen gerechtfertigt. Ordentliche Kündigungen sollten zwar dem Partner vorbehalten bleiben, aber dem Unternehmen nur aus wichtigem Grund wie z. B. schwerwiegenden Vertragsverstössen durch den Partner.

Mindestabnahmeverpflichtungen

Auf bestimmte Mindestabnahmen sollte man sich keinesfalls einlassen, denn diese muss man auch abnehmen, wenn man keine Kunden hat, an die man die Waren weiterverkaufen kann. So können sich Keller und Garagen mit unverkäuflichen Waren füllen. Hier sollte aber der Unterschied zwischen Abnahmeverpflichtung (man ist vertraglich verpflichtet, eine bestimmte Menge abzunehmen) und Bonusqualifikation (man entscheidet selbst, ob man sich qualifiziert) beachtet werden.

Bonusqualifikation

Gehört eher in den Marketingplan, der wird aber Bestandteil des Vertrages. Hier sollte man darauf achten, dass die Qualifikation auch erreichbar ist. Wer selbst monatlich Waren für tausende €uro umsetzen muss, um Boni aus dem Team beziehen zu können, stellt sich meist selbst ein Bein, denn hohe Vorgaben sind oft nur sehr schwer erreichbar. Eigenumsätze unter 100 € oder gar unter 50 € sind dagegen leicht zu erfüllen, letztere bei entsprechend interessanter Produktpalette sogar mit Eigenbedarf, falls man (noch) keine oder zu wenig Kunden hat.

Marketingplan

Der Marketingplan wird zum Vertragsbestandteil und wird mit Unterschrift auf dem Beraterantrag rechtsverbindlich anerkannt. Entsprechend wichtig ist es, den Inhalt zu kennen, denn der Marketingplan entscheidet über die Verdienstmöglichkeit, die Bonusverteilung und schliesslich das Einkommen. Niemals sollte man sich auf geschönte Beispielrechnungen verlassen, sondern eigene realistische Szenarien selbst durchkalkulieren.

Ein Antrag ist kein Vertrag?

Falsch! Dies ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, denn der Antrag wird definitiv zum Vertrag, wenn der Vertragspartner den Antrag annimmt. Ein Vertrag kommt, rechtlich gesehen, immer dann zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen (die eine ist der „Antrag“, die andere die „Annahme“) zu einer gegenseitigen Handlung (Kauf, Geschäft etc.) führen. So wird aus dem eigentlich harmlos klingenden Antrag durch Annahme schnell ein rechtsverbindlicher und in allen geltendem Recht entsprechenden Punkten zu einem Vertrag, dessen Inhalt auch einklagbar ist.

Ein Geschäft zu beginnen und zu betreiben ist kein Glückspiel, sondern eine gewerbliche Handlung, die eine gewisse Portion kaufmännisches Denken erfordert. Der Kaufmann prüft ein Angebot genau, kalkuliert es durch, wägt Vor- und Nachteile gegeneinander ab, prüft vor allem die möglichen Nachteile und entscheidet sich erst dann, also nach gründlicher Prüfung, ob er eine vertragliche Verpflichtung eingeht oder es lieber lässt. An diesen Punkten zeigt sich, wer das Zeug zum Unternehmer hat oder wer halt nur ein Zocker ist.

© 05.2008 Norbert Warnke