Keine Gewerbeanmeldung für Eigenbedarf
Sehr viele Networker und Strukturen arbeiten bereits seit langer Zeit ganz offiziell mit Vorteilskunden, also reinen Verbrauchern, die sich registrieren, um Waren für den eigenen Bedarf vergünstigt einkaufen zu können. Auch verschiedene Vertriebs- Unternehmen bieten vereinzelt ganz offiziell den vergünstigten Bezug von Waren über die Registrierung als Vorteilskunde an. Das ist seit vielen Jahren gängige Praxis, ohne dass je Probleme bekannt geworden wären.
Leider werden immer wieder von vereinzelten Personen Gerüchte verbreitet, bereits durch Unterschrift auf einem Erstbestellschein und damit Anerkennung der AGB würde man zum Unternehmer werden. Networker, die ihre Interessenten hierüber nicht aufklären, würden quasi zu den schwarzen Schafen der Branche gehören und nichtsahnende Verbraucher böswillig in die Unternehmerfalle locken. Dies ist natürlich falsch und sorgt leider immer wieder für Verunsicherung sowohl unter Networkern als auch Interessenten.
Da eine echte Klärung dieser Frage für diese unnötig verunsicherten Networker und Verbraucher bzw. Interessenten grosse Bedeutung hat, bin ich dieser Frage einfach mal durch Anfragen an kompetente Adressen nachgegangen, um diesen Punkt endlich zu klären.
So antwortet die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin, dass aus steuerrechtlichen Gründen schon einmal keine Anzeigepflicht für zum ausschliesslich persönlichen Bedarf bezogene Waren gegenüber den Finanzämtern besteht. Ein Verbraucher begründe somit im steuerlichen Sinne weder einen Betrieb noch eine Unternehmen. Dies gelte selbst dann, wenn die Waren zu Grosshandels- bzw. Händlerpreisen besonders günstig erworben werden.
Auch die Senatsverwaltung für Wirtschaft in Berlin teilt den Standpunkt, dass die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes gewerberechtlich eindeutig zu verneinen ist, da kein Kriterium des durch Rechtsprechung bzw. Kommentierung geprägten Gewerbebegriffs (Gewinnerzielungsabsicht, auf Dauer angelegte Tätigkeit) erfüllt ist.
Den rechtlichen Standpunkt stellt Rechtsanwalt Guido Busko in einer schriftlichen Erklärung hierzu übereinstimmend dar und führt aus, dass nach der Rechtsprechung für die Unternehmereigenschaft ein planmäßiges und dauerhaftes Anbieten von Leistungen am Markt erforderlich wäre. Ein Vorteilskunde, welcher Waren zum Grosshandelspreis für den Eigenverbrauch einkauft, würde allein durch den vergünstigten Bezug von Waren nicht zum Unternehmer. Erst wenn er mehrmals in nicht unerheblichem Umfang Waren verkauft, wird er zum Unternehmer.
Rechtsanwalt Busko weiter; „Hierzu ist z. B. nach Ansicht des LG Berlin der Verkauf von 90 Artikeln pro Monat über ebay ausreichend. Nach überwiegender Rechtsprechung müssen im Einzelfall jedoch weitere Indizien hinzukommen, um eine Unternehmereigenschaft anzunehmen wie etwa Verwendung von Werbung, professioneller Internetauftritt, gewisser Umsatz…“
Eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht nach § 14 GewO für denjenigen, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes (…) anfängt. Wer nicht als Unternehmer nach vorstehend angegebenem einzuordnen ist, für den besteht lt. Rechtsanwalt Busko keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung.
Völlig übereinstimmend äusserte sich auch Herr Gerhard Lange von der Geschäftsstelle des Bundesverband Network Marketing e. V. in einem Telefongespräch.
Alle Networker, die mit Vorteilskunden arbeiten, können also beruhigt sein und dies völlig unbehelligt weiterhin tun und alle Vorteilskunden und „Eigenverbrauchler“ können sicher sein, dass ihnen allein aus dem vergünstigten Warenbezug auch weiterhin keine Fallstricke gedreht werden können.
© 09.2008 by Norbert Warnke


