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Keine Gewerbeanmeldung für Eigenbedarf

September 19, 2008 Redaktion Kommentieren
Keine Gewerbeanmeldung für Eigenverbrauch

Keine Gewerbeanmeldung für Eigenverbrauch

Sehr viele Networker und Strukturen arbeiten bereits seit langer Zeit ganz offiziell mit Vorteilskunden, also reinen Verbrauchern, die sich registrieren, um Waren für den eigenen Bedarf vergünstigt einkaufen zu können.  Auch verschiedene Vertriebs- Unternehmen bieten vereinzelt ganz offiziell den vergünstigten Bezug von Waren über die Registrierung als Vorteilskunde an. Das ist seit vielen Jahren gängige Praxis, ohne dass je Probleme bekannt geworden wären.

Leider werden immer wieder von vereinzelten Personen Gerüchte verbreitet, bereits durch Unterschrift auf einem Erstbestellschein und damit Anerkennung der AGB würde man zum Unternehmer werden. Networker, die ihre Interessenten hierüber nicht aufklären, würden quasi zu den schwarzen Schafen der Branche gehören und nichtsahnende Verbraucher böswillig in die Unternehmerfalle locken. Dies ist natürlich falsch und sorgt leider immer wieder für Verunsicherung sowohl unter Networkern als auch Interessenten.

Da eine echte Klärung dieser Frage für diese unnötig verunsicherten Networker und Verbraucher bzw. Interessenten grosse Bedeutung hat, bin ich dieser Frage einfach mal durch Anfragen an kompetente Adressen nachgegangen, um diesen Punkt endlich zu klären.

So antwortet die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin, dass aus steuerrechtlichen Gründen schon einmal keine Anzeigepflicht für zum ausschliesslich persönlichen Bedarf bezogene Waren gegenüber den Finanzämtern besteht. Ein Verbraucher begründe somit im steuerlichen Sinne weder einen Betrieb noch eine Unternehmen. Dies gelte selbst dann, wenn die Waren zu Grosshandels- bzw. Händlerpreisen besonders günstig erworben werden.

Auch die Senatsverwaltung für Wirtschaft in Berlin teilt den Standpunkt, dass die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes gewerberechtlich eindeutig zu verneinen ist, da kein Kriterium des durch Rechtsprechung bzw. Kommentierung geprägten Gewerbebegriffs (Gewinnerzielungsabsicht, auf Dauer angelegte Tätigkeit) erfüllt ist.

Den rechtlichen Standpunkt stellt Rechtsanwalt Guido Busko in einer schriftlichen Erklärung hierzu übereinstimmend dar und führt aus, dass nach der Rechtsprechung für die Unternehmereigenschaft ein planmäßiges und dauerhaftes Anbieten von Leistungen am Markt erforderlich wäre. Ein Vorteilskunde, welcher Waren zum Grosshandelspreis für den Eigenverbrauch einkauft, würde allein durch den vergünstigten Bezug von Waren nicht zum Unternehmer. Erst wenn er mehrmals in nicht unerheblichem Umfang Waren verkauft, wird er zum Unternehmer.

Rechtsanwalt Busko weiter; „Hierzu ist z. B. nach Ansicht des LG Berlin der Verkauf von 90 Artikeln pro Monat über ebay ausreichend. Nach überwiegender Rechtsprechung müssen im Einzelfall jedoch weitere Indizien hinzukommen, um eine Unternehmereigenschaft anzunehmen wie etwa Verwendung von Werbung, professioneller Internetauftritt, gewisser Umsatz…“

Eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht nach § 14 GewO für denjenigen, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes (…) anfängt. Wer nicht als Unternehmer nach vorstehend angegebenem einzuordnen ist, für den besteht lt. Rechtsanwalt Busko keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung.

Völlig übereinstimmend äusserte sich auch Herr Gerhard Lange von der Geschäftsstelle des Bundesverband Network Marketing e. V. in einem Telefongespräch.

Alle Networker, die mit Vorteilskunden arbeiten, können also beruhigt sein und dies völlig unbehelligt weiterhin tun und alle Vorteilskunden und „Eigenverbrauchler“ können sicher sein, dass ihnen allein aus dem vergünstigten Warenbezug auch weiterhin keine Fallstricke gedreht werden können.

© 09.2008 by Norbert Warnke

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Recht und Geschäft

Juli 29, 2008 Redaktion 1 Kommentar

Ein leider immer wieder vernachlässigter Aspekt unseres Geschäfts ist die rechtliche Seite der Geschäftstätigkeit. Durch die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ändern sich einige Dinge grundlegend, denn wir werden vom Verbraucher zum Händler und dies ändert viele Dinge, deren sich Einsteiger meist nicht bewusst sind und über die sie sich nicht selten nicht genügend informieren und oft auch nicht genügend aufgeklärt werden.

Der erste Punkt ist bereits der Verbraucherschutz, der für Unternehmer komplett wegfällt, da Unternehmer nun einmal rechtlich nicht den besonderen Schutz geniessen wie Verbraucher. Im Umkehrschluss gilt aber noch die andere Seite der gleichen Medaille, nämlich dass ab jetzt wir als Unternehmer und Händler direkt mit Verbrauchern arbeiten, die uns gegenüber Rechte aus dem Verbraucherschutz haben, die wir nun einmal kennen sollten und die auch gewisse Informationspflichten beinhalten.

So sind wir als Unternehmer dazu gesetzlich verpflichtet, unsere Kunden über bestimmte Rechte im Vorfeld zu informieren, wie es z. B. das Recht auf Widerruf bzw. Rückgabe der Ware umfasst, soweit diese über Homeparties, Internet oder Haustürgeschäfte abgegeben wird. Dieses Recht beginnt für den Verbraucher mit dem Zeitpunkt, zu dem er durch den Händler darüber informiert worden ist, denn zu dieser Information ist der Händler bzw. Verkäufer gesetzlich verpflichtet.

Als Händler sind wir auch verpflichtet, unsere Kunden und Interessenten wahrheitsgemäss zu informieren und selbst unsere Werbung unterliegt gesetzlichen (wettbewerbsrechtlichen) Vorgaben. So dürfen wir keinerlei Werbeaussagen treffen, die falsch oder irreführend währen, um uns dadurch Vorteile zu verschaffen. Irreführende Werbung ist gesetzlich verboten und hier sind kostenpflichtige Abmahnungen oder teure Unterlassungsklagen möglich.

Je nach vertriebener Produktgruppe können weitere Vorgaben gelten, so dürfen z. B. über Waren, die rechtlich zu Lebensmitteln oder Kosmetika zählen, keine Aussagen getroffen werden, die sich auf Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, auch nicht indirekt.

Wer daran denkt, von Haus zu Haus zu gehen und bei fremden Menschen klingeln möchte, um ihnen vor Ort etwas anzubieten, der benötigt eine gültige Reisegewerbekarte und muss diese auf Verlangen auch vorzeigen. Dies gilt auch für Besuche bei Gewerbetreibenden in deren Geschäftsräumen ohne vorherige Terminvereinbarung oder auch Werbeaktionen auf öffentlichem Strassenland, für die meist gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Viele Kommunen haben heutzutage finanzielle Probleme und schicken oft zusätzliche Mitarbeiter ihrer Ordnungsämter auf die Strasse, um Verstösse zu finden. Oft sind empfindliche Bussgelder die Folge.

Mal ehrlich; wer wurde von seiner Upline über diese Dinge überhaupt informiert? Welcher Sponsor weiss überhaupt selbst, was genau er alles darf und was nicht?

Rechtliche Vorgaben sollen jedoch nicht abschrecken, überhaupt etwas zu tun, sondern man sollte sich als Gewerbetreibender ausführlicher damit auseinandersetzen, was man genau darf und was nicht. Unternehmer und Händler stehen Verbrauchern gegenüber in besonderer Verantwortung und haben deshalb eine Reihe besonderer Pflichten zu beachten. Aus der Sicht der Verbraucher ist das auch richtig so, denn wir alle sind schliesslich auch irgendwo Verbraucher und geniessen als solche gegenüber Händlern besondere Schutzrechte, die uns als Verbraucher auch immer sehr angenehm sind. Gewähren wir also unseren Kunden ebenfalls, was wir als Verbraucher von anderen Händlern in Anspruch nehmen. So funktioniert es und alle sind zufrieden.

© 07.2008 by Norbert Warnke

Abmahnfalle Homepage

April 26, 2008 Redaktion 3 Kommentare

Viele im Internet tätige Unternehmer, Onlinehändler oder sogar Betreiber einer privaten Homepage haben bereits die unangenehme Erfahrung machen müssen, aufgrund eines Verstosses kostenpflichtig abgemahnt zu werden, dessen man sich vorher zumeist nicht einmal bewusst war. Eine kleine Auswahl häufiger Abmahnursachen stellen wir hier einfach mal zusammen:

1. Ein Impressum ist Pflicht auf jeder kommerziellen Homepage (hier genügt auch schon ein Werbebanner, über das alle paar Monate mal ein paar Euro verdient werden) und in jedem Onlineshop. Wie das Impressum aufgebaut sein muss, was drin stehen soll, regelt das TMG (Telemediengesetz) unter „Allgemeine Informationspflichten“. Die Impressum-Pflicht gilt auch für im Ausland gehostete Seiten, die für deutsche Zielgruppen bestimmt sind. Nähere Infos hier!

2. Gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzung bzw. allgemein Lebensmittel ist verboten. Hier zählt alles (direkt oder indirekt!), was mit Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten zu tun hat. Genaueres steht im LMBG § 18 und gleiche Vorschriften gelten neben NE auch für Kosmetikprodukte. Wirkungen, die den Anschein erwecken könnten, es handelt sich um ein Medikament, dürfen Produkten dieser Gruppen nicht zugeschrieben werden.

3. Progressive Kundenwerbung ist gesetzlich verboten. Wer also Dinge kaufen muss, die er evtl. nicht braucht, nur um dadurch verdienstberechtigt zu sein und weitere Verbraucher wirbt, die es ebenso tun, betreibt u. U. strafbare Werbung im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG. Hier gab es schon mehrfach einstweilige Verfügungen ( aktueller Fall ) mit Betriebsverbot für solche Geschäfte, aber auch gegen einzelne Vertriebspartner, die auf selbst erstellten Webseiten mit den falschen Formulierungen geworben hatten. Ein solcher Fall (man sollte sich die Begründung mal durchlesen, ist sehr interessant) kann unter dem folgenden Link nachgelesen werden: Mehr Infos

4. Markennamen darf nur der Inhaber der Marke nutzen. Ebenso dürfen keine Texte oder Bilder ohne ausdrückliche Genehmigung der Berechtigten verwendet werden. Hier greift Marken- und Urheberrecht und das gilt für jede Art der Verwendung, also auch in Keywords oder Google AdWords. Hier zum Markenrecht!

5. Vergleichende Werbung kann sehr problematisch werden. Wer nun sein Produkt bewirbt, indem er ein Produkt eines Mitbewerbers nennt und schlechter dastehen lässt als das eigene, kann grosse Probleme bekommen. Schon die Nennung der Marke des Mitbewerbers kann u. U. ein Verstoss gegen das Markenrecht sein. Besonders im Parfumbereich kann die Nennung von ähnlich duftenden Markenparfums extrem teuer werden, kann schon einige tausend Euro kosten. Hier zum UWG

6. Falsche Versprechungen über Geschäft oder Produkteigenschaften können als „irreführende Werbung“ teuer werden. Auch ein UWG-Verstoss (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Weitere Infos hier!

7. Wissenschaftliche Studien, die nicht in Deutschland von hier dazu zugelassenen Institutionen nach deutschem Recht durchgeführt wurden, dürfen in der Produktwerbung nicht verwendet werden. Das gilt z. B. auch für ausländische Bio-Gütezeichen für Produkte, die hier nur dann als Bioprodukte angeboten werden dürfen, wenn sie hierzulande nach hiesigen Kriterien als Bioprodukt klassifiziert worden sind.

8. Sogenannte „Vorher-Nachher“-Abbildungen, wie sie noch vor einigen Jahren in der Werbung für Gewichtsreduktionsprodukte genutzt wurden, dürfen seit einigen Jahren nicht mehr verwendet werden.

9. Wer Webseiten verwendet, die das Partnerunternehmen anbietet, sollte darauf achten, dass dort auch das Unternehmen als inhaltlich verantwortlich im Impressum steht und nicht man selbst als Vertriebspartner, denn Abmahnungen gehen an den inhaltlich Verantwortlichen. Trägt eine personalisierte Seite kein Impressum, man legt aber eine eigene auf sich selbst angemeldete Domain, wird man damit zum inhaltlich Verantwortlichen mit allen Konsequenzen, selbst wenn man gar keinen Einfluss auf die Gestaltung der Seiten hat. Im Zweifelsfall ist auch der Domaininhaber rechtlich verantwortlich, auch wenn Andere die Inhalte erstellt haben.

10. Auch Betreiber von Onlineshops haben eine Reihe von Dingen zu beachten. So ist z. B. einer der häufigsten Gründe für Abmahnungen im Onlinehandel eine falsch deklarierte Frist in der Widerrufsbelehrung oder beim Rückgaberecht in der AGB. Weitere Infos hier!

11. Werbung per eMail oder Telefonanruf bei Empfängern, die mit dem Empfang von Werbemails oder Telefonanrufen nicht ausdrücklich einverstanden sind, kann ebenfalls sehr teuer werden, denn der Empfänger hat auch hier einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch.

Diese Aufstellung zeigt nur eine Auswahl der häufigsten Abmahnursachen auf und erhebt keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit, sollte aber aufzeigen, wie wichtig es ist, sich bereits im Vorfeld möglichst gründlich über die rechtlichen Hintergründe dessen zu informieren, was man künftig zu tun beabsichtigt.

© 2005 Norbert Warnke

Werbung kann strafbar sein!

Februar 24, 2008 Redaktion 2 Kommentare

Wie in vielen Bereichen des Lebens, gibt es selbstverständlich auch im Geschäftsleben Regeln und rechtlich Vorschriften, an die man sich mit gutem Grund halten sollte. Auch Werbung kann tatsächlich strafbar sein und sogar mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden, wenn durch Art oder Inhalt der Werbung geltendes Recht verletzt wird. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nennt der § 16 in zwei Absätzen bestimmte Formen strafbarer Werbung, die wir uns hier einmal näher anschauen.

„(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Als Irreführung versteht der Gesetzgeber alle Angaben, die von den Menschen (Leser, Betrachter) auf Grund ihres Inhalts, Wortwahl oder Darstellung falsch verstanden werden könnten, aber auch unvollständige Angaben, wenn z. B. wichtige Dinge einfach weggelassen werden, die für den Kaufentschluss massgebend sein könnten. Massgebend ist hier vor allem der Eindruck, der durch die Werbung beim Publikum entstehen könnte.

Hierzu zählt z. B. auch Werbung mit Superlativen und Spitzenstellungen (Marktführerschaft), die nur dann zulässig ist, wenn sie auch nachweisbar ist. Auch falsche Angaben über das Alter eines Unternehmens, also zum Gründungsjahr sind unzulässig, wenn (irreführend) vorgetäuscht werden soll, dass es sich um ein altes und besonders aufgrund langjähriger Erfahrung besonders kompetentes Unternehmen. Auch Begriffe wie „Fabrikverkauf“ oder „Grosshandel“ werden nicht immer richtig genutzt. Hersteller ist nur, wer eine Ware im Wesentlichen selbst fertigt und Grosshändler verkaufen im Wesentlichen an Wiederverkäufer und nicht an Endverbraucher. Selbständige Partner eines Herstellers sind lediglich Händler und dürfen diese Begriffe in der Produktwerbung insofern nicht „irreführend“ verwenden. Irreführungen können auch durch Werbeaussagen entstehen, die Gefühle (z. B. Angst) vor Nachteilen hervorrufen können. Das betrifft vor allem Werbung mit Gesundheitsaussagen.

Der für die Network Marketing Branche wohl wichtigste Text ist der Absatz 2 dieses Paragraphen:

„(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Dieser Absatz sieht eine strikte Trennung von Verbrauchern (Kunden) und Händlern (Vertriebspartnern) vor und definiert die Grenze zum so genannten „Schneeballsystem„. Den Absatz kann man vor allem so verstehen: Wer reine Kunden (hier „Verbraucher“ genannt) bzw. Endabnehmer wirbt, und diese dazu bringt, Waren oder Leistungen abzunehmen, die sie womöglich nicht einmal brauchen, aber beziehen müssen, um daran mitverdienen zu können, wenn sie weitere Abnehmer ins System bringen, die wieder (progressiv) mit der gleichen Verdienstmöglichkeit nur für die Abnahme von Waren oder Leistungen angelockt werden, kann sich also strafbar machen.

Man kann den Absatz auch kurz und knapp zusammenfassen:
Werben Sie keine reinen Endabnehmer mit der Verdienstmöglichkeit, Sie könnten sich dadurch strafbar machen!

Diese Trennung zwischen Verbraucher und Händler ist auch deshalb sehr wichtig, da für Händler und Verbraucher jeweils unterschiedliche rechtliche Vorgaben gelten. So haben Verbraucher gegen Händler besondere Rechte (Verbraucherschutz), Händler gegenüber anderen Händlern im gleicher Weise aber nicht.

© 02.2008 by Norbert Warnke

Kategorien:Rechtliches, Vorsicht Risiko! Schlagworte: , ,